Was ist die Wohnungsbauprämie?
Immer mehr Menschen wünschen sich eine eigene Immobilie. So würden beispielsweise zwei Drittel der deutschen Mieter gerne ein Haus oder eine Wohnung kaufen, zeigt die Interhyp Wohntraumstudie 2019. Auf dem Weg dorthin gibt es unterschiedliche Varianten der Baufinanzierung. Eine davon ist in Deutschland traditionell das Bausparen. Um dies attraktiver zu machen, wurde bereits 1952 die Wohnungsbauprämie (WoP) geschaffen. Die staatliche Förderung des Bausparens war ein wichtiger Bestandteil des Konzepts der Sozialen Marktwirtschaft, wonach es in der Bevölkerung eine möglichst breite Vermögensbildung geben sollte. Dazu gehört auch die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum. Heute ist vor allem die Schaffung von Wohneigentum als ein Pfeiler der privaten Altersvorsorge im Fokus. Weil es sich um eine staatliche Förderung handelt, müssen die Zuschüsse im Rahmen der Wohnungsbauprämie nicht zurückgezahlt werden. Er gilt vielmehr als Zuschuss zum Bausparvertrag und fördert jeden, der ein Eigenheim bauen, kaufen oder renovieren möchte. Die Förderung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Wer bekommt die Wohnungsbauprämie?
Anspruch auf die Wohnungsbauprämie haben alle, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das zu versteuernde Jahreseinkommen darf seit dem Jahr 2021 die 35.000 Euro bei Unverheirateten (vorher 25.600 Euro) und 70.000 Euro bei Verheirateten (vorher 51.200 Euro) nicht übersteigen.
Grundvoraussetzungen für die Wohnungsbauprämie
- Mindestalter 16 Jahre (Ausnahme: Vollwaisen)
- zu versteuerndes Einkommen unter vorgegebener Einkommensgrenze
- unbeschränkt steuerpflichtig, also mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Deutschland oder deutsche Auslandsbedienstete, einschließlich ihrer Angehörigen, die ihr Einkommen aus einer öffentlichen Kasse erhalten
- Auf Antrag ist es möglich, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, wenn 90 Prozent der Einkünfte in Deutschland besteuert werden oder eventuelles Auslandseinkommen unter dem Grundfreibetrag (Singles: 9.744 Euro, Ehepaare 19.488 Euro, Stand 2021) liegt.
Welche Einkommensgrenzen gelten?
Zum Jahr 2021 wurden die Einkommensgrenzen angehoben. Dabei handelt es sich um die erste Anpassung der Wohnungsbauprämie seit 1996. So lange wurden die Einkommensgrenzen nicht an die Inflations- und Einkommensentwicklung angeglichen, wodurch mehr und mehr Bausparer ihre Förderberechtigung verloren, weil sie mit den Jahren zu viel verdienten.
Aktuell liegt die Förderberechtigung für Alleinstehende bei 35.000 Euro (statt bislang 25.600 Euro) zu versteuerndes Jahreseinkommen, für Verheiratete bei 70.000 Euro (statt bislang 51.200 Euro). Laut einer Studie des Marktforschungsinstituts Empirica werde die Erhöhung dazu führen, dass rund 1,4 Millionen Bundesbürger mehr zusätzlich sparen.
Zu versteuerndes Einkommen ist nicht dem Bruttoeinkommen gleich zu setzen. Das Bruttoeinkommen wird durch Werbungskosten und verschiedene Freibeträge (z.B. für Kinder, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende) gemindert und damit sinkt auch das zu versteuernde Einkommen.
Überschlagsrechnung: So viel dürfen Sie verdienen
Für die Einkommensgrenzen für die Gewährung der Wohnungsbauprämie sind die zu versteuernde Einkommen maßgeblich. Diese entsprechen bei Arbeitnehmern überschlägig folgenden Bruttoarbeitslohn in 2021:
Single, ohne Kind; Steuerklasse I
Brutto-Einkommen: Vorsorgeaufwendungen*: Sonderausgaben: Werbungskosten:
zu versteuerndes Einkommen: |
43.500 Euro 8.797 Euro 36 Euro 1.000 Euro _________________ 33.667 Euro (Einkommensgrenze 35.000 Euro) |
Alleinerziehend, 1 Kind; Steuerklasse II
Brutto-Einkommen: Vorsorgeaufwendungen*: hälftiger Kinderfreibetrag**: Sonderausgaben: Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende***: Werbungskosten:
zu versteuerndes Einkommen |
55.000 Euro 10.786 Euro 4.194 Euro 36 Euro 4.008 Euro**** 1.000 Euro _________________ 34.969 Euro (Einkommensgrenze 35.000 Euro) |
Paar, 1 Kind; Steuerklasse III (alleinverdienend)
Brutto-Einkommen: Vorsorgeaufwendungen*: Kinderfreibetrag**: Sonderausgaben: Werbungskosten:
zu versteuerndes Einkommen |
91.400 Euro 14.446 Euro 8.388 Euro 72 Euro 2.000 Euro _________________ 66.516 Euro (Einkommensgrenze 70.000 Euro) |
Paar (Jahrgang 1980 und 1985), 2 Kinder, beide verdienen; Steuerklasse IV
Brutto-Einkommen: Vorsorgeaufwendungen*: Kinderfreibetrag**: Sonderausgaben: Werbungskosten:
zu versteuerndes Einkommen |
102.000 Euro 14.446 Euro 16.776 Euro 72 Euro 2.000 Euro _________________ 69.036 Euro (Einkommensgrenze 70.000 Euro) |
* Vorsorgeaufwendungen: Rentenversicherung (9.3 %), Arbeitslosenversicherung (1,20 %), Krankenversicherung (7,3 % + Zusatzbeitragssatz z.B. 1,3 %), Pflegeversicherung (1,525 bzw. 1,65 %)
** Kinderfreibetrag: 2021 liegt der Kinderfreibetrag bei 5.460 €. Er steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu, kann aber auch auf ein Elternteil übertragen werden.
*** Der Entlastungsbetrag lag von 2015 bis 2019 bei 1.908 € im Kalenderjahr (159 € monatlich). Im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € aufgestockt; Bedingung ist, dass das Kind im Haushalt lebt und kein weiterer Erwachsener (z.B. WG) im Haushalt lebt; der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den Kinderfreibeträgen gewährt.
**** Der Entlastungsbetrag lag von 2015 bis 2019 bei 1.908 € im Kalenderjahr, im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf 4.008 € aufgestockt.
Ein Überblick:
Bruttoverdienst | 0 Kinder | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder |
alleinstehend | 43.500 Euro | 55.000 Euro | 59.000 Euro | 63.000 Euro |
verheiratet, ein Einkommen | 83.000 Euro
| 91.400 Euro | 98.600 Euro | 107.000 Euro |
verheiratet, beide verdienen | 86.500 Euro | 94.900 Euro | 102.000 Euro | 110.000 Euro |
Wer bekommt keine Wohnungsbauprämie?
Die Wohnungsbauprämie ist an zwei zentrale Voraussetzungen gekoppelt:
- Einkommensgrenze
- Nutzung der Prämie für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum
Wer also zeitweise zu viel verdient, erhält für die Jahre keine Prämie, in denen das Einkommen zu hoch war. Auch wer das Geld letztlich nicht fürs Eigenheim verwendet, geht leer aus. Er muss bereits erhaltene Prämien zurückzahlen.
Sind die Grundvoraussetzungen erfüllt, gewährt der Staat die Prämie als Zuschuss zur eigenen Sparleistung, also auf die regelmäßige Einzahlung in eine prämienbegünstigte Sparform. Als "Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus" gelten:
- Beiträge für den Bausparvertrag (nicht jedoch zulagenbegünstigte vermögenswirksame Leistungen)
- Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften
- Beiträge zu Sparverträgen, wobei das Sparvermögen und die Prämien zum Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums (oder eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts) verwendet werden müssen
- Beiträge zu Sparverträgen, die mit Siedlungsgenossenschaften abgeschlossen wurden, um Kapital für Bauvorhaben zu sammeln. Auch hier muss der Zweck des Sparvertrages darin liegen, Wohneigentum zur eigenen Nutzung oder für ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht zu erwerben.
Wie hoch sind die Prämien?
Mit den Anpassungen im Jahr 2021 profitieren wieder mehr Menschen als zuletzt von der Wohnungsbauprämie.
Der Staat gewährt nun auf den jährlichen Sparbeitrag die Wohnungsbauprämie in Höhe von zehn Prozent (maximal förderfähiger Sparbeitrag p.a.: 700 Euro für Alleinstehende, 1400 Euro für Ehepaare). Somit beträgt die mögliche Wohnungsbauprämie für Alleinstehende pro Jahr 70 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare sind es 140 Euro. Mindestens aber müssen 50 Euro im Jahr in einen förderfähigen Vertrag eingezahlt werden, um Wohnungsbauprämie zu erhalten.
Die Auszahlung der Prämie erfolgt zugleich mit dem Bausparvertrag. Voraussetzungen für die Prämie ist, dass Sie Ihren Vertrag später für eine Immobilie verwenden und innerhalb der Einkommensgrenze bleiben. Wenn das zu versteuernde Einkommen schwankt und in einzelnen Jahren über der Maximalgrenze liegt, wird für die betreffenden Jahre keine Prämie gezahlt.
| Alleinstehend | Ehepaar |
Einkommensgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen) | 35.000 Euro | 70.000 Euro |
geförderte Sparleistung | 700 Euro | 1400 Euro |
Prämie in Prozent | 10,0 % | 10,0 % |
maximale Prämie
| 70 Euro | 140 Euro |
Auszahlung | nach Zuteilung und Nachweis der Verwendung für die eigene Wohnung |
Das Wichtigste zum Antrag
Die Wohnungsbauprämie zu beantragen, ist einfach. Die Bausparkasse sendet regelmäßig einen Antrag zu, in dem Sie bestätigen, dass Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grenzwert liegt. Mit dem Antrag, der 2021 in der Post liegt, beantragen Sie die Wohnungsbauprämie für 2020. Haben Sie einen Termin verpasst, ist die Beantragung für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren rückwirkend möglich. Dieser Antrag auf Wohnungsbauprämie wird bei der Bausparkasse eingereicht und die Förderung auf dem jährlichen Kontoauszug gesondert ausgewiesen.
- Persönliche Informationen wie Adresse oder Steuernummer.; Wenn sich hier etwas ändert, müssen Sie dies angeben.
- Bruttojahreseinkommen, also Jahresbruttolohn wie vom Arbeitgeber übermittelt, abzüglich Pausch- und Freibeträge
- Familienstand: Er hat direkte Auswirkungen auf die Einkommensgrenze der Wohnungsbauprämie.
- Förderungen: Auch wenn Sie mehrere Bausparverträge laufen haben, können Sie die Wohnungsbauprämie nur ein Mal erhalten.
- Unterschrift
Wann und wie wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?
Wenn das im Bausparvertrag angesammelte Geld wohnwirtschaftlich verwendet wird, erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie. Während der Ansparphase fließt die Wohnungsbauprämie nicht aufs Girokonto, sondern die Bausparkasse merkt den Betrag vor, sofern die Anträge auf Wohnungsbauprämie rechtzeitig eingereicht wurden und die Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind. Die Wohnungsbauprämie wird dann auf dem jährlichen Kontoauszug des Bausparvertrags gesondert ausgewiesen. Bei Altverträgen, also Verträgen, die bis Ende 2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Sperrfrist von sieben Jahren Laufzeit des Bausparvertrags, ehe das Geld verwendet werden kann. Bei Verträgen ab 2009 entfällt diese, stattdessen ist die Verwendung des Geldes für wohnwirtschaftliche Zwecke festgeschrieben. Sie können sich also das Geld beispielsweise für den Erwerb einer eigenen Immobilie auszahlen lassen - dann fließt auch die Fördersumme.
Für die Auszahlung der Wohnungsbauprämie mit dem Bausparvertrag sind folgende Nachweise erforderlich
- wohnwirtschaftliche Verwendung des Geldes
- jährliche Beantragung der Förderung
- keine Abtretung von Ansprüchen aus dem Bausparvertrag an Dritte (Ausnahme: Der Bausparvertrag wird an eine Bank abgetreten und diese bestätigt die unmittelbare wohnwirtschaftliche Verwendung.)
Wofür kann die Wohnungsbauprämie verwendet werden?
Das Geld aus dem Bausparvertrag muss wohnungswirtschaftlich genutzt werden. Das bedeutet, dass Sie eine Immobilie oder ein dauerhaftes Wohnrecht erwerben. Auch Sanierungen und Umbauten sind erlaubt. Selbst die Verwendung für den Kauf beispielsweise einer Einbauküche ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Möbel müssen speziell angefertigt und fest mit dem Haus verbunden sein. Können Sie die Küche einfach mitnehmen und woanders neu aufbauen, entfällt dies.
Wohnwirtschaftliche Zwecke
- Bau, den Erwerb oder die Renovierung von Wohneigentum
- Erwerb eines Bauplatzes
- Erwerb von Erbbaurechten oder Dauerwohnrechten
Ausnahmen zur Zweckbindung
- Der Bausparvertrag wurde vor 2009 abgeschlossen; die Zweckbindung gilt erst für neuere Bausparverträge
- Der Bausparvertrag wurde vor dem Erreichen des 25. Lebensjahres abgeschlossen. Nach den sieben Jahren Sperrfrist können junge Bausparer frei über das gesamte Guthaben inklusive der Wohnungsbauprämien der letzten sieben Jahre verfügen. Das Geld kann in diesem Fall also auch für ein Auto oder eine Reise verwendet werden. Hier wird jungen Bausparenden zugestanden, dass sie bei Vertragsabschluss noch keine konkrete Vorstellung von ihrer Zukunft haben.
Vorteil alter Bausparverträge
Wer seinen Vertrag bis 31. Dezember 2008 abgeschlossen hat, für den gibt es mehr Flexibilität beim Umgang mit dem Geld. Bei diesen Verträgen gibt es noch keine Bindung an die Verwendung für wohnwirtschaftliche Zwecke ("Zweckbindung"). Nach Ablauf der Frist kann das Bausparguthaben beliebig verwendet werden. Seit dem 1. Januar 2009 ist die Prämie dauerhaft an eine wohnwirtschaftliche Verwendung gebunden. Ausnahme sind Bausparer, die jünger als 25 Jahre sind, für sie gibt es keine Verwendungsbindung.
Zudem haben es Bausparer mit Altverträgen leichter, wenn sie vorzeitig kündigen möchten. Sie können außerdem den Vertrag auf einen Angehörigen überschreiben, der ihn weiterführt. Damit die alten Regelungen für die Wohnungsbauprämie gelten, muss 2009 in den Bausparvertrag eingezahlt worden sein. Die übrigen Bedingungen sind deckungsgleich mit den ab 2009 abgeschlossenen Verträgen.
Häufige Fragen
Lohnt sich diese staatliche Prämie?
Auf den ersten Blick erscheinen 70 Euro (bislang 45,06 Euro) pro Jahr für Ledige und 140 Euro (bislang 90,11 Euro) für Paare mager. Doch der Eindruck täuscht. Da Sie die Wohnungsbauprämie nur erhalten, wenn Sie den Bausparvertrag in entsprechender Höhe bedienen und für Jahre gebunden sind, kommt eine nette Summe zusammen. Die Wohnungsbauprämie verbessert die Rendite im Bausparvertrag deutlich. Lassen Sie auch noch die vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag einfließen und erhalten zusätzlich die Arbeitnehmersparzulage, wird das Sparvermögen noch größer. Beim Bau oder Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung können Sie dieses Geld zur Deckung der Nebenkosten wie Notargebühren und Grundbucheintragung verwenden.
Lassen sich Wohnungsbauprämie und vermögenswirksame Leistungen kombinieren?
Viele Arbeitnehmer lassen ihre vermögenswirksamen Leistungen (VL) in einen Bausparvertrag einfließen. Diese werden vorrangig durch die Arbeitnehmersparzulage gefördert. Wer vermögenswirksam gespart hat, aber aufgrund der Überschreitung der Einkommensgrenzen (17.900 Euro für Unverheiratete; 35.800 Euro für Ehepaare) keinen Anspruch auf die maximal 43 Euro Arbeitnehmersparzulage hat, kann auf diese Sparleistungen Wohnungsbauprämie erhalten, wenn er die dort zugrundeliegenden Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Allerdings kann er nicht für dieselbe Sparleistung zweifache Förderung erhalten. Wer also beide Sparzulagen erhalten will, muss einen Bausparvertrag und eine Anlage für vermögenswirksame Leistungen separat besparen. Das bedeutet, wer über die vermögenswirksamen Leistungen von 470 Euro im Jahr hinaus Bausparbeiträge leistet, kann für diese Wohnungsbauprämie erhalten, sofern er unter der Einkommensgrenze von 35.000 Euro (Paare 70.000 Euro) bleibt.
Was geschieht, wenn das Geld vor Ablauf der Sperrfrist benötigt wird?
Bei einer vorzeitigen Verfügung vor Ablauf der sieben Jahre Sperrfrist ab Vertragsabschluss, muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden. Es gibt aber auch Ausnahmen, bei denen eine "vorzeitige Verfügung" ohne Rückzahlung der Prämie möglich ist:
- Bausparsumme fließt in eine Immobilie
- eine Notsituation ist entstanden, weil Bausparer bzw. Lebenspartner nach Vertragsabschluss gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist
- Arbeitslosigkeit
Lohnt sich ein Bausparvertrag für junge Menschen?
Wer mit dem Eintritt in die Lehre oder kurz nach dem Studium, also jünger als 25 Jahre, einen Bausparvertrag abschließt, kann nur schwer absehen, wie die nächsten Jahre aussehen werden. Für junge Bausparer gibt es deshalb eine Ausnahme von der Regel, dass das Bausparguthaben über einen Zeitraum von sieben Jahren angespart werden und nach der Zuteilung in den Kauf, den Bau oder die Renovierung einer Immobilie fließen muss. Wer bei Vertragsschluss jünger als 25 Jahre ist, darf nach Ablauf der sieben Jahre über das Geld frei verfügen.
Wann muss die Wohnungsbauprämie zurückgezahlt werden?
Bausparer können nicht nach Belieben über das Geld auf dem Bausparvertrag verfügen. Es gibt sogar Situationen, in denen die Prämie zurückgezahlt werden muss:
- Keine wohnwirtschaftliche Verwendung des Geldes: die Wohnungsbauprämie ist zweckgebunden und darf nur z.B. für den Kauf einer Immobilie oder die Renovierung verwendet werden. Die Verwendung muss nachgewiesen werden.
- Beleihung oder Abtretung des Bausparvertrags, z.B. wenn der Bausparvertrag an einen Verwandten verschenkt oder übertragen wird
- Auflösung des Bausparvertrags vor Ablauf von sieben Jahren
- ganz oder teilweise Auszahlung vor Ablauf der Sperrfrist ("vorzeitige Verfügung")
Lassen sich Wohnungsbauprämie und Wohn-Riester kombinieren?
Theoretisch ja, die Förderungen sollten aber getrennt gehalten werden. Vor allem aus praktischen Gründen. Denn Riester-Förderung gibt es nur für die Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie, deren Entschuldung oder einen altersgerechten Umbau. Die Wohnungsbauprämie gibt es dagegen auch für vermietete Immobilien oder eine allgemeine Modernisierung (also nicht speziell altersgerechter Umbau). Auch die Förderzahlungen sind bei einer Verquickung kompliziert. Auf die Sparbeiträge auf Riester-Bausparverträge gibt es keine zusätzliche Wohnungsbauprämie. Es könnte aber passieren, dass ein Teil der Sparbeiträge später in die nachgelagerte Besteuerung im Rentenalter einbezogen würde.
Muss die Wohnungsbauprämie versteuert werden?
Nein, laut §6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes gehören Prämien nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Damit ist die Wohnungsbauprämie für Bausparer steuerfrei.
Singles, die weniger als 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen erzielen, haben Anspruch auf die Wohnungsbauprämie. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gilt eine Einkommensgrenze von 70.000 Euro. Die Förderung durch die Wohnungsbauprämie beträgt zehn Prozent der jährlichen Sparleistung. Die Höhe der Prämie ist begrenzt. Singles erhalten maximal 70 Euro als Wohnungsbauprämie bei einer Sparleistung von 700 Euro. Paaren gewährt der Staat maximal 140 Euro bei Aufwendungen von 1.400 Euro pro Jahr.