KfW-Programm 458: BEG Heizungsförderung (Zuschuss)
Umwelt- und Klimaschutz zählen zu den wichtigsten Aufgaben unserer Zeit – gleichzeitig unterliegen die fossilen Energiepreise extremen Schwankungen. Ein guter Zeitpunkt, jetzt auf eine neue, energieeffiziente Heizung wie eine Wärmepumpe oder ein anderes Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien umzusteigen. Das KfW-Programm 458 unterstützt Ihr Vorhaben mit einem Investitionszuschuss in Höhe von bis zu 70% der förderfähigen Kosten.
Das Wichtigste in Kürze
- beim Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung
- mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 70% der förderfähigen Kosten
- sowohl bei selbstgenutzten Immobilien als auch bei Immobilien als Kapitalanlage
Was wird gefördert?
Förderung effizient beantragen und erhalten? Mit unserer Unterstützung klappt’s.
- Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und Anlagen zur Heizungsunterstützung
- Anschluss an ein Gebäudenetz oder Wärmenetz
- Bauantrag oder Bauanzeige der Immobilie müssen mindestens fünf Jahre zurückliegen.
- Nach dem Heizungstausch muss das Gebäude unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fallen.
- Die Energieeffizienz des Gebäudes muss erhöht und/oder der Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch gesteigert werden.
- Der Heizungseinbau oder der Netzanschluss muss mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden sein.
- Nicht förderfähig sind Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen oder Anlagen aus gebraucht erworbenen Anlagenteilen.
Wer wird gefördert?
- Privatpersonen als Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Eigentümergemeinschaften
Wann wird gefördert?
Wie wird gefördert?
- 30% Grundförderung auf die förderfähigen Kosten
- 5% Effizienzbonus bei bestimmten technischen Voraussetzungen
- 20% Klimageschwindigkeitsbonus (ab 1. Januar 2029: 17%) beim Tausch von alten Heizanlagen unter bestimmten Voraussetzungen
- 30% Einkommensbonus bei geringem Haushaltseinkommen unter bestimmten Jahresgrenzen
- 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag für die Optimierung von Biomasseanlagen (Grenzwertvorgaben)
- 30.000 Euro für die erste Wohneinheit
- jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit
- jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit