Kreditverkauf
Neben materiellen Dingen können auch schuldrechtliche Verträge verkauft werden. Beim sogenannten Kredit- oder auch Forderungsverkauf veräußert die Bank Darlehen und alle damit verbundenen Forderungen an Dritte. Der Käufer des Darlehens ersetzt die Bank als Gläubiger und hat nun Anspruch auf die Zahlungen des Kreditnehmers. Banken nutzen Kreditverkäufe meistens, um bei finanzieller Not schnell ihre Bilanzen auszubessern und um sich zu refinanzieren. Forderungsverkäufe sind rechtlich erlaubt. Die genauen Bedingungen, um Missbrauch zu verhindern, sind seit 2008 im BGB durch das Risikobegrenzungsgesetz festgeschrieben.
Kreditverkäufe: Wie groß ist das Risiko – wie können Sie sich schützen?
Vor einigen Jahren gingen Berichte über Forderungsverkäufe durch die Medien. Kreditinstitute hatten Kredite von Kunden verkauft, die in Zahlungsverzug geraten waren. Die Käufer der Immobilienkredite, häufig Investoren, die in großem Umfang solche Kredite aufgekauft hatten, drängten zum Teil zur Zwangsvollstreckung und zur Versteigerung der Immobilie. Um die Kreditnehmer davor zu schützen, hat der Gesetzgeber das Risikobegrenzungsgesetz auf den Weg gebracht, das bereits im August 2008 in Kraft getreten ist. Der Verkauf eines Kredits mit den Forderungen, die dazu gehören, ist zwar seitdem noch grundsätzlich möglich. Baufinanzierungskunden sind aber besser vor Kreditverkäufen beziehungsweise Forderungsverkäufen geschützt.
Was gilt seit dem Risikobegrenzungsgesetz?
Banken sind nun verpflichtet, im Kreditvertrag darüber aufzuklären, falls ein Kreditverkauf möglich sein soll. Wenn es zum Verkauf kommt, muss die Bank den Kunden informieren. Wenn der Käufer des Kredits eine Zwangsvollstreckung unberechtigterweise betreibt, muss er Schadensersatz leisten. Mit dem Risikobegrenzungsgesetz gilt zudem, dass Immobiliendarlehen aufgrund eines Zahlungsverzugs nur dann gekündigt werden dürfen, wenn der Darlehensnehmer zweimal hintereinander mit den Ratenzahlungen im Verzug ist - und wenn der Rückstand mindestens 2,5 Prozent der Kreditsumme beträgt. Dies gilt für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen oder übertragen wurden.
Zudem hat der BGH im Jahr 2010 entschieden, dass der Käufer eines Kredites nicht mehr die sofortige Zwangsvollstreckung betreiben bedarf (AZ: XI ZR 200/09). Es muss geprüft werden, ob der Käufer des Kredits alle Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag übernommen hat. Dies gilt auch für Verträge, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes geschlossen wurden.
Müssen Sie sich Sorgen machen?
Durch diese Regelungen sind Berichte über Kreditverkäufe viel seltener geworden. Und wenn Sie Ihre Raten regelmäßig zahlen, müssen Sie sich keine Sorgen um einen Kreditverkauf machen. Wenn Ihnen das Thema aber wichtig ist, sollten Sie sich vor Abschluss eines Vertrags genau informieren, welche Regelungen die Kreditinstitute Ihrer Auswahl in den Verträgen getroffen haben. Bei einem bestehenden Kredit können Sie sich im Vertrag darüber informieren, ob und welche Regelungen getroffen wurden.
Kostet der Verzicht auf einen Forderungsverkauf Geld?
Manche Kreditinstitute verzichten ausdrücklich darauf, Kredite zu verkaufen. Andere Institute bieten diese Möglichkeit, im Hinblick auf das 2008 geschaffene Risikobegrenzungsgesetz, gar nicht an.
Ein kleiner Teil der Banken lässt sich für die Streichung des Passus aus dem Darlehensvertrag einen Aufpreis zahlen.
Tipp: Die Finanzierungsspezialisten von Interhyp können klären, wie die Kreditinstitute mit diesem Thema umgehen, und beraten Sie gerne zu allen Fragen Ihrer Immobilienfinanzierung.