Wir verwenden Cookies zu Funktions-, Performance- und Komfortzwecken sowie zur Darstellung personalisierter Inhalte und Anzeigen, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten und den Betrieb unserer Website sicherzustellen. Unter "Cookie Einstellungen" können Sie selbst entscheiden, welche Cookie-Kategorien Sie zulassen sowie Ihre Einstellungen jederzeit ändern oder Ihre Zustimmung widerrufen. Ihre Zustimmung schließt den Einsatz von Drittanbietern oder externen Unternehmen ein, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. in der USA haben. In diesen Ländern kann trotz sorgfältiger Auswahl und Verpflichtung der Dienstleister ggf. kein angemessenes Datenschutzniveau garantiert werden. Sofern eine Datenübermittlung in die USA stattfindet, besteht ggf. das Risiko, dass diese Daten von US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungszwecken verarbeitet werden können, ohne dass wirksame Rechtsbehelfe vorhanden oder sämtliche Betroffenenrechte durchsetzbar sind. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
(München, 24.11.2015) Wer als Darlehensnehmer ein Immobiliendarlehen während der Zinsbindungsfrist kündigen will, muss der finanzierenden Bank in aller Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung dafür bezahlen, dass sie das außerplanmäßig zurückgezahlte Geld womöglich zu niedrigeren Zinsen als zuvor wieder verleihen muss. Doch davon gibt es eine Ausnahme: In § 489 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist festgelegt, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach Vollauszahlung des Darlehens oder nach der letzten Prolongation der Kreditnehmer mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf. Eine Vorfälligkeitsentschädigung darf die Bank dann nicht mehr in Rechnung stellen, auch wenn die ursprüngliche Zinsbindungsfrist beispielsweise 15 oder 20 Jahre betragen hat.
So lange Vertrags- und Auszahlungsdatum des Darlehens eng beieinander liegen, herrscht zwischen Kunde und Bank weitgehend Einigkeit darüber, ab wann das Darlehen entschädigungsfrei gekündigt werden darf. Doch juristischen Streit gab es nun bei einem Forward-Darlehen: Der Kreditnehmer ging davon aus, dass die Frist mit dem Abschluss der Vereinbarung zum Forward-Darlehen mit seiner Bank zu laufen begann, während die Bank als Beginn der Zehnjahresfrist den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung betrachtete - und dieser kann beim Forward-Darlehen bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss liegen.
Ein Urteil hat hierzu vor kurzem das Landgericht Bochum verkündet (Aktenzeichen I-1 O 68/15). Wenn es sich beim Forward-Darlehen um die Verlängerung eines bereits bestehenden Darlehens handle, zähle der Tag, an dem die Zinsvereinbarung mit der Bank getroffen wurde, so die Richter mit Verweis auf den dazugehörigen Gesetzestext. Dort steht: "Wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs."
Redaktion: Britta Barlage