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Lexikon mit Fachbegriffen zu Baufinanzierung und Immobilien

Werkvertragsrecht

Was ist das Werkvertragsrecht?

Bauverträge gelten als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB. Kommt es zu Streitigkeiten oder werden Ansprüche geltend gemacht, gilt das Werkvertragsrecht.
Im Sinne eines kooperativen Miteinanders der Bauherren mit den beteiligten Fachleuten, Unternehmen und ausführenden Gewerken, ist es wichtig, den Bauvertrag von Anfang an detailliert zu gestalten und umfassend zu prüfen.

Was steht in einem Bauvertrag?

Ein Bauvertrag definiert alle Bauleistungen, die Zuständigkeiten, die Fristen für die Fertigstellung einzelner Bauabschnitte sowie alle Baustoffe, die zum Einsatz kommen. Außerdem legt der Bauvertrag fest, wie eventuelle Baumängel behoben werden müssen und in welchem Rhythmus Zahlungen für die erbrachten Leistungen erfolgen. Dazu zählen beispielsweise diese relevanten Punkte:
  • Exakte Datumsangabe für den Baubeginn
  • Exakte Datumsangabe für die Fertigstellung des Baus
  • Genaue Auflistung der zu erledigenden Aufgaben
  • Zustandsdefinition des Neubaus nach Fertigstellung
  • Detaillierte Aufzählung aller vereinbarten Ausstattungsmerkmale
  • Wertangaben zu Details wie Sanitäreinrichtung, Einbauküche und Bodenbelägen, beispielsweise: Parkettboden im Wert von XX Euro/qm
  • Klausel zur Erschließung

Je nach Vorhaben gibt es zwei mögliche Vertragsarten, die sich unter anderem in diesen Punkten unterscheiden:

BGB-Werkvertrag

  • Für private Käuferinnen und Käufer eines Neubaus
  • Klar definierte Fristen für Teilabschnitte
  • Gültigkeit der Gewährleistung: fünf Jahre
  • Geregelt durch das Gesetz

VOB-Bauvertrag

  • Für private Bauherrinnen und -herren, die die Gewerke selbst koordinieren sowie für öffentliche Auftraggeber
  • Definition von Baubeginn und -fertigstellung, keine Zwischenfristen
  • Gültigkeit der Gewährleistung: vier Jahre
  • Geregelt durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Was ist der Unterschied zwischen einem Kaufvertrag und einem Werkvertrag?

Der wichtigste Unterschied zwischen Kauf- und Werkvertrag besteht in der Gewährleistung. Bei einem Kaufvertrag über eine Immobilie gilt der Grundsatz „gekauft wie gesehen“. Dadurch können Schäden an der Immobilie, die vor dem Kauf nicht aufgefallen sind, später nicht mehr bemängelt werden. Eine Ausnahme sind versteckte Mängel, die der Käuferseite bewusst verschwiegen wurden.
Bei einem Werkvertrag gilt hingegen die 5-jährige Gewährleistungsfrist laut BGB. Während dieser Frist haften die Unternehmen und Gewerke für auftretende Mängel, da diese häufig nicht direkt bei der Bauabnahme erkennbar sind, sondern erst im Laufe der Jahre ersichtlich werden.
Während bei einem Kaufvertrag die existierende Immobilie unter die Lupe genommen werden und auch von Sachverständigen geprüft werden kann, entfällt diese Option bei einem Werkvertrag für eine erst zu bauende Immobilie. Deshalb spielt es bei Werkverträgen eine entscheidende Rolle, alle Details gründlich zu prüfen. Nur was im Vertrag auch tatsächlich angegeben ist, ist Bestandteil der erworbenen Leistung. Zu beachten sind dabei auch Formulierungen wie „ohne Malerarbeiten“, „ab Oberkante Bodenplatte“ oder „Bodenbeläge nicht inbegriffen“. Solche Angaben bedeuten, dass Leistungen nicht Bestandteil des Werkvertrags sind und zusätzliche Kosten verursachen.