Wir verwenden Cookies zu Funktions-, Performance- und Komfortzwecken sowie zur Darstellung personalisierter Inhalte und Anzeigen, um Ihnen ein optimales Nutzererlebnis zu bieten und den Betrieb unserer Website sicherzustellen. Unter "Cookie Einstellungen" können Sie selbst entscheiden, welche Cookie-Kategorien Sie zulassen sowie Ihre Einstellungen jederzeit ändern oder Ihre Zustimmung widerrufen. Ihre Zustimmung schließt den Einsatz von Drittanbietern oder externen Unternehmen ein, die ihren Sitz in einem Land außerhalb der Europäischen Union, wie z.B. in der USA haben. In diesen Ländern kann trotz sorgfältiger Auswahl und Verpflichtung der Dienstleister ggf. kein angemessenes Datenschutzniveau garantiert werden. Sofern eine Datenübermittlung in die USA stattfindet, besteht ggf. das Risiko, dass diese Daten von US-Behörden zu Kontroll- und Überwachungszwecken verarbeitet werden können, ohne dass wirksame Rechtsbehelfe vorhanden oder sämtliche Betroffenenrechte durchsetzbar sind. Mehr Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Objektbeschränkung
Was ist Objektbeschränkung im Kontext von staatlicher Grundförderung?
Jeder Steuerpflichtige kann die staatliche Grundförderung für Bau oder Kauf einer Immobilie nach § 10e EStG beanspruchen.
Die Objektbeschränkung bedeutet, dass diese Förderung allerdings nur für ein bestimmtes Objekt in Anspruch genommen werden kann. Das heißt, dass der Antragsteller die Förderung nur für den Kauf oder Bau eines Hauses oder einer Wohnung beantragen kann und nicht für mehrere Immobilien gleichzeitig. Auch wenn der Antragsteller mehrere Immobilien besitzt, kann er die Förderung nur für eine Immobilie in Anspruch nehmen.
Ehegatten können die Förderung für zwei Objekte in Anspruch nehmen, da sie als eine steuerliche Einheit gelten. Das heißt, dass jeder Ehepartner die Förderung für den Kauf oder Bau einer eigenen Immobilie beantragen kann.
Wie beeinflusst die Objektbeschränkung den Kauf oder Bau einer Immobilie?
Die Objektbeschränkung beeinflusst den Kauf oder Bau einer Immobilie, da sie dazu führen kann, dass der Antragsteller sich zwischen mehreren Immobilien entscheiden muss. Da die Förderung nur für ein Objekt in Anspruch genommen werden kann, muss der Antragsteller abwägen, welches Objekt er bevorzugt. Die Objektbeschränkung kann auch dazu führen, dass der Antragsteller keine Förderung in Anspruch nehmen kann, wenn er bereits eine Immobilie besitzt und diese nicht verkaufen möchte.
Alternativen für Steuerpflichtige, die von der Objektbeschränkung betroffen sind
Steuerpflichtige, die von der Objektbeschränkung betroffen sind, haben verschiedene Alternativen, um den Kauf oder Bau einer Immobilie zu finanzieren. Eine Möglichkeit ist die Aufnahme eines herkömmlichen Darlehens bei einer Bank. Hierbei sollte der Antragsteller jedoch darauf achten, dass die Zinsen und Konditionen des Darlehens attraktiv sind und er das Darlehen zurückzahlen kann.
Eine weitere Möglichkeit ist die Nutzung anderer staatlicher Förderprogramme. So gibt es beispielsweise das KfW-Programm "Energieeffizient Bauen und Sanieren", das eine Förderung für energieeffiziente Immobilien bietet. Auch die BAFA-Förderung "Heizen mit erneuerbaren Energien" kann eine Möglichkeit sein, um den Bau oder Kauf einer Immobilie zu finanzieren.